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angle-left DAS GESETZ NR. 78 - 2014

DAS GESETZ NR. 78-2014, mit dem das Gesetzesdekret „Jobs Act" Nr. 34-2014 in ein Gesetz umgewandelt wurde, wurde verabschiedet. 

Befristeter Vertrag:

  • Verlängerungen: max. 5
  • Begrenzung der befristeten Verträge für jeden Arbeitgeber auf 20% der Anzahl der Mitarbeiter, die zum 1. Januar des Anstellungsjahres mit einem unbefristeten Vertrag beschäftigt sind. Arbeitgeber, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, können jederzeit einen befristeten Vertrag abschließen. Besondere Aspekte: 1. Der Manteltarifvertrag kann einen abweichenden Anteil vorsehen; 2. Das Unternehmen kann im Laufe des Jahres gegründet werden; 3. Es können Fälle von Eingliederung / Verschmelzung / Übernahme-Abtretung eines Geschäftsbereichs eintreten
  • Vortrittsrecht: Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen der Erfüllung eines oder mehrerer unbefristeter Verträge bei mehr als 6 Monate demselben Unternehmen gearbeitet hat, hat innerhalb der anschließenden 12 Monate in Bezug auf die von ihm im Rahmen der befristeten Tätigkeiten wahrgenommenen Aufgaben bei den vom Arbeitgeber vorgenommenen unbefristeten Anstellungen den Vortritt. Dieses Recht ist in der schriftlichen Urkunde zu verankern. Das Recht muss vom Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (3 Monate im Falle von Saisonarbeitern) ausgeübt werden und erlischt ein Jahr ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

 

Ausbildungsvertrag:

Ausbildungsplan: muss in Übersichtsform im Vertrag angegeben sein

 

 

 

 

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INCENTIVO

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