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PFLICHT DER ANFORDERUNG EINES STRAFREGISTERAUSZUGS FÜR ARBEITEN MIT MINDERJÄHRIGEN: Aktualisierungen des Justizministeriums

Mit dem Rundschreiben vom 24. Juli 2014 hat das Justizministerium mitgeteilt, dass es hinsichtlich des Strafregisterauszugs, den der Arbeitgeber/Auftraggeber im Falle eines Arbeitsverhältnisses, welches den direkten und regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen vorsieht, verlangen muss, eine Änderung gibt: Der Auszug muss jetzt nur Angaben in Bezug auf sexuelle Delikte und spezifische Verbote (etwa das Verbot, in Schulen zu arbeiten) enthalten.

Deshalb ist für die Ausstellung für den Arbeitgeber nicht mehr die Zustimmung des Betroffenen erforderlich.

Auf der Website des Justizministeriums finden sich die aktualisierten Formulare für die Ausstellungsanträge (in der Anlage haben wir Ihnen der Bequemlichkeit halber das neue Antragsformular beigefügt).

 

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