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PFLICHT DER ANFORDERUNG EINES STRAFREGISTERAUSZUGS FÜR DIE DIREKTE ARBEIT MIT MINDERJÄHRIGEN: nicht erforderlich für die Arbeit mit minderjährigen Praktikanten und Arbeitnehmern

Das Arbeitsministerium hat mit einer Antwort auf die Frage Nr. 25 vom 15. September 2014 u.a. präzisiert, dass:

  • auch wenn minderjährige Praktikanten oder Arbeitnehmer im Unternehmen tätig sind, vom Arbeitgeber die Erfüllung der Pflicht nicht für das in derselben Produktionseinheit beschäftigte Personal verlangt wird, wenn dieses auch für Tutoring-Tätigkeiten zuständig ist, sofern die Tutoring-Tätigkeit üblicherweise eventuell und auf jeden Fall ergänzend zur Hauptarbeitstätigkeit verlangt wird, für deren Erledigung der Beschäftigte angestellt wurde;
  • die betreffende Pflicht zum Zeitpunkt der Anstellung des Beschäftigten besteht und nicht dann, wenn der Beschäftigte im Laufe eines bereits bestehenden Anstellungsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt einer anderen Tätigkeit, die unter den Anwendungsbereich der Bestimmung fällt, zugeteilt wurde.

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